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Stellen Sie sich vor, Sie sitzen auf einer Polizeiwache. Ihr Anwalt ist verständigt, aber er kommt nicht. Die Beamten warten eine Stunde, dann eineinhalb. Danach geht die Vernehmung trotzdem los. Genau so waren die Regeln in Ungarn und Tschechien gebaut. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem einen Riegel vorgeschoben.
Zwei Stunden in Ungarn, 48 in Tschechien: Die Uhr tickt gegen den Verdächtigen
In Ungarn durfte die Polizei einen Verdächtigen befragen, wenn sein Anwalt nicht binnen zwei Stunden nach Benachrichtigung auftauchte. In Tschechien waren es 48 Stunden, und dort reichte es sogar, dass der Anwalt gar nicht erreicht werden konnte. Die EU-Kommission hielt beides für unvereinbar mit EU-Recht und zog vor Gericht. Die Richter sind ihr nun in vollem Umfang gefolgt.
Ein Anwalt heißt: Er ist wirklich dabei
Das Recht auf einen Anwalt ist mehr als ein Anruf oder eine Nachricht im Postfach. Wer verdächtigt wird, muss den Beistand bei der Vernehmung tatsächlich haben, in der Regel körperlich im Raum und mit echter Möglichkeit einzugreifen. Eine bloße Frist reicht nicht.
Die EU-Richtlinie von 2013 erlaubt Ausnahmen, etwa wenn eine Gefahr für Leib und Leben abgewendet werden muss. Diese Ausnahmen sind aber eng gefasst. Sie müssen im Einzelfall begründet und gerichtlich überprüfbar sein. Ein pauschales „Nach zwei Stunden geht’s trotzdem los“ fällt nicht darunter.
Verzicht ist kein Freifahrtschein
Im Fall Ungarn kam ein zweiter Punkt dazu. Dort gilt das Recht auf einen Anwalt als unverzichtbar. Trotzdem wurde es faktisch umgangen, wenn Verdächtige einfach nicht darauf bestanden. Das Gericht sieht darin einen Verzicht durch die Hintertür.
Wer verzichten will, muss vorher wissen, worauf er verzichtet und welche Folgen das hat. Die Entscheidung muss freiwillig und eindeutig sein, sie muss dokumentiert werden und jederzeit widerrufbar bleiben. Genau diese Sicherungen fehlten in Ungarn, deshalb liegt auch hier ein Verstoß vor.
Und Deutschland? Hier tickt keine Uhr
In Deutschland gibt es keine pauschale Wartefrist. Wer beschuldigt wird, darf sich jederzeit einen Verteidiger nehmen. Vor der ersten Vernehmung muss er darauf hingewiesen werden. Bei polizeilichen Vernehmungen darf der Verteidiger dabei sein und wird grundsätzlich vorher benachrichtigt. Einen Anspruch darauf, dass die Vernehmung wegen eines verhinderten Anwalts verschoben wird, gibt es allerdings nicht.
Zwei Stunden sind keine Verteidigung
Wer nach zwei Stunden mit dem Verhör beginnt, hat den Anwalt nicht vergessen. Er hat ihn als Störfaktor eingeplant. Dass der EuGH das jetzt schwarz auf weiß festhält, ist gut. Traurig ist nur, dass es dafür erst eine Klage brauchte.
Ein Rechtsstaat, der Verteidigung wie ein Zeitspiel behandelt, hat den Begriff „fair“ nicht verstanden.
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