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Birkenstock-Abmahnung im Briefkasten: Warum Händler jetzt nicht vorschnell unterschreiben sollten

21. Sep 20265 Min. Lesezeit

Eine Sandale, ein bekanntes Design – und plötzlich liegt eine Abmahnung auf dem Tisch. Genau mit dieser Situation können sich Online-Händler konfrontiert sehen, wenn angebotene Schuhe bekannten Birkenstock-Modellen zu ähnlich sehen sollen.

Nach einem Bericht des Rechtsanwalts Tim Christian Berger geht die Kölner Kanzlei Jonas im Auftrag der Birkenstock Global Sales GmbH gegen einen Online-Händler vor. Im konkreten Fall geht es um Ledersandalen, die nach Auffassung der Gegenseite dem bekannten Birkenstock-Modell „Madrid“ zu ähnlich sein sollen.

Für betroffene Händler kann es dabei schnell um deutlich mehr gehen als um die Frage, ob ein bestimmtes Paar Sandalen aus dem Shop genommen werden muss. Gefordert werden können unter anderem Geld, Informationen über Verkäufe und Bezugsquellen sowie eine Erklärung, mit der sich der Händler langfristig bindet.

Der Vorwurf: Zu nah am Birkenstock-Design

Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Produkt einem bekannten Original so ähnlich ist, dass daraus rechtliche Ansprüche entstehen können.

Dabei gilt nicht automatisch: Ähnlich bedeutet verboten.

Produkte dürfen grundsätzlich Merkmale anderer Produkte aufgreifen. Problematisch kann es allerdings werden, wenn die Gestaltung eines Produkts von Käufern besonders stark mit einem bestimmten Hersteller verbunden wird und weitere Umstände hinzukommen. Daneben können eingetragene Designs eine Rolle spielen.

Im beschriebenen Fall werden nach Angaben des ursprünglichen Berichts sowohl Regeln gegen unlautere Nachahmungen als auch ein eingetragenes EU-Design herangezogen.

Gerade an diesem Punkt kann sich eine genaue Prüfung lohnen. Denn auch ein eingetragenes Design bedeutet nicht automatisch, dass jede darauf gestützte Forderung berechtigt ist. Unter anderem können Zeitpunkt und Voraussetzungen der Anmeldung von Bedeutung sein. Der Ausgangsbericht äußert Zweifel daran, ob das dort genannte Design tatsächlich die beanspruchte Schutzwirkung entfaltet.

Das ist allerdings keine Frage, die sich anhand eines Produktfotos oder eines kurzen Vergleichs zuverlässig beantworten lässt. Entscheidend sind die konkreten Sandalen, die geltend gemachten Rechte und die Umstände des jeweiligen Falls.

Gegenstandswert von 150.000 Euro – und daraus abgeleitete Kosten

Besonders aufmerksam werden Händler meist beim Blick auf die finanziellen Dimensionen.

In dem von Berger geschilderten Fall soll ein Gegenstandswert von 150.000 Euro angesetzt worden sein. Dabei handelt es sich nicht um eine Forderung über 150.000 Euro. Der Gegenstandswert dient vielmehr als Grundlage für die Berechnung bestimmter Kosten. Laut Ausgangsbericht werden in dem konkreten Fall Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.689,55 Euro verlangt.

Damit ist die Angelegenheit aber möglicherweise noch nicht erledigt.

Nach dem Bericht werden außerdem Forderungen nach Auskunft über Verkaufszahlen, Umsätze, Lieferanten und Vertriebswege erhoben. Auch ein Rückruf bereits ausgelieferter Ware und Schadensersatz stehen demnach im Raum.

Für einen Händler kann das erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Wer ein Produkt beispielsweise über mehrere Plattformen und über längere Zeit verkauft hat, muss möglicherweise erst einmal nachvollziehen, wo es angeboten wurde, welche Stückzahlen verkauft wurden und welche Bestände noch vorhanden sind.

Die Unterschrift kann wichtiger sein als die erste Rechnung

Besondere Vorsicht verdient die sogenannte Unterlassungserklärung. Vereinfacht gesagt verspricht der Unterzeichner damit, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Für Verstöße kann eine Vertragsstrafe vorgesehen sein.

Genau deshalb sollte eine bereits vorbereitete Erklärung nicht wie ein gewöhnliches Formular behandelt werden.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur, was unmittelbar nach der Unterschrift passiert. Wichtig ist auch, welche Verpflichtungen für die Zukunft entstehen.

Das kann im Online-Handel schnell kompliziert werden. Angebote befinden sich möglicherweise nicht nur im eigenen Shop, sondern auch auf Amazon, eBay oder anderen Marktplätzen. Hinzu kommen alte Werbeanzeigen, Social-Media-Inhalte oder weitere digitale Fundstellen.

Eine Erklärung, deren Reichweite nicht vollständig verstanden wurde, kann deshalb Jahre später noch weitreichende Folgen haben.

Auch zusätzliche Punkte verdienen Aufmerksamkeit. Enthält das Dokument beispielsweise Aussagen zu Schadensersatz, Auskünften oder einem Warenrückruf, sollte genau geklärt werden, welche Verpflichtungen mit einer Unterschrift tatsächlich übernommen werden.

Abmahnung bekommen: Nicht ignorieren, aber auch nicht in Panik handeln

Zwei Reaktionen sind besonders riskant: das Schreiben einfach liegen zu lassen oder aus Angst sofort alles zu unterschreiben.

Sinnvoller ist ein systematisches Vorgehen.

Zunächst sollte die angegebene Frist festgehalten werden. Gleichzeitig sollten Händler alle relevanten Unterlagen sichern: Produktbilder, Artikelbeschreibungen, Rechnungen, Lieferanteninformationen, Verkaufszahlen und vorhandene Lagerbestände.

Auch die tatsächliche Verbreitung des Angebots sollte überprüft werden. Wo wurde das Produkt verkauft oder beworben? Gibt es noch aktive Angebote auf Marktplätzen? Existieren ältere Beiträge in sozialen Netzwerken oder Werbematerialien?

Danach lässt sich prüfen, welche Forderungen tatsächlich nachvollziehbar sind und welche möglicherweise zu weit gehen.

Ist eine Verpflichtung zum Unterlassen grundsätzlich berechtigt, kann je nach Einzelfall eine angepasste Erklärung infrage kommen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Händler eigenmächtig einige Sätze streichen und den Rest unterschreiben sollten. Gerade die genaue Formulierung entscheidet darüber, wie weit die Verpflichtung später reicht.

Der Fall zeigt ein grundsätzliches Problem des Online-Handels

Der Konflikt ist auch deshalb interessant, weil Händler heute Produkte mit wenigen Klicks von Lieferanten beziehen und auf mehreren Plattformen gleichzeitig anbieten können.

Das wirtschaftliche Risiko lässt sich dagegen nicht mit einem Klick beseitigen.

Wer Produkte von Großhändlern, Importeuren oder internationalen Plattformen übernimmt, sollte deshalb nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass ein frei verfügbares Produkt auch problemlos verkauft werden darf. Besonders bei auffälligen Gestaltungen bekannter Marken kann eine Prüfung vor Aufnahme ins Sortiment erheblich günstiger sein als ein späterer Streit.

Recht 24/7: Ein Formular mit Langzeitwirkung verdient mehr Aufmerksamkeit als eine schnelle Unterschrift

An solchen Fällen stört vor allem eines: Für Betroffene sieht eine Unterlassungserklärung auf den ersten Blick häufig nach Papierkram aus. Tatsächlich kann sie wirtschaftlich viel bedeutender sein als die Rechnung, die danebenliegt.

Genauso falsch wäre allerdings die Annahme, dass eine Abmahnung eines großen Unternehmens automatisch berechtigt sein muss. Bekanntheit ersetzt keine Prüfung. Auch ein prominenter Hersteller muss seine Forderungen begründen können.

Deshalb sollte weder die Größe des Absenders noch eine kurze Frist den Blick auf die entscheidende Frage verstellen: Was ist konkret passiert – und wie weit reichen die Ansprüche tatsächlich?

Eine Abmahnung sollte ernst genommen werden. Ehrfurcht vor einem bekannten Markennamen ist dafür aber nicht erforderlich. Gerade wenn hohe Beträge, Auskünfte über das eigene Geschäft und langfristige Verpflichtungen zusammenkommen, ist nüchterne Prüfung wertvoller als eine schnelle Unterschrift.

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