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Berliner Landgericht: Lachen ist kein Lärm – aber auch nicht unerschöpflich

27. Nov 20232 Min. Lesezeit
lachen

Ein Mann aus Berlin versucht, seinen Nachbarn zu verklagen, weil dieser zu laut gelacht hat. Das Landgericht Berlin weist die Klage ab (Az.: 53 S 167/23).

Lachen ist eine natürliche menschliche Reaktion, die nicht zwangsläufig störend ist. Das Landgericht Berlin befand, dass Lachen nicht als Lärm im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne. Lärm sei eine unerwünschte Geräuschentwicklung, die geeignet sei, die Ruhe oder den Frieden anderer zu stören. Dies sei bei Lachen jedoch nicht der Fall. Lachen sei eine natürliche menschliche Reaktion, die nicht zwangsläufig störend sei.

Kritik an der Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist nicht unumstritten. Einige Juristen argumentieren, dass Lachen auch als Lärm angesehen werden könne, wenn es übermäßig laut oder in unzumutbarer Zeit sei. In diesem Fall war jedoch nicht davon auszugehen, dass das Lachen des Nachbarn den Mann in einer unzumutbaren Weise gestört hat. Der Mann hatte nicht angegeben, wie laut der Lacher seines Nachbarn gewesen sei, oder zu welcher Tageszeit er gelacht habe.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt, dass Lachen auch im deutschen Recht einen besonderen Stellenwert hat. Lachen ist ein Grundrecht, das durch die Verfassung geschützt wird. Lachen ist jedoch auch nicht unerschöpflich. Wenn Lachen zu laut oder zu häufig ist, kann es auch als störend empfunden werden. In diesem Fall kann es durchaus sein, dass ein Nachbar sich von dem Lachen gestört fühlt und rechtliche Schritte einleiten kann.

Inhalte der Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist ein Plädoyer für die Freiheit zu lachen. Es zeigt, dass Lachen auch im Alltag geschützt werden sollte. Dennoch ist es wichtig, Rücksicht auf andere zu nehmen und nicht zu laut oder zu häufig zu lachen.Lachen ist im deutschen Recht ein Grundrecht, das durch die Verfassung geschützt wird.

Das Landgericht Berlin berief sich in seiner Entscheidung auf § 1004 BGB, der den Schutz vor unzumutbaren Einwirkungen auf das Eigentum garantiert. Das Gericht stellte fest, dass Lachen nicht als Lärm im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne. Lärm sei eine unerwünschte Geräuschentwicklung, die geeignet sei, die Ruhe oder den Frieden anderer zu stören. Dies sei bei Lachen jedoch nicht der Fall. Lachen sei eine natürliche menschliche Reaktion, die nicht zwangsläufig störend sei.

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist ein Plädoyer für die Freiheit zu lachen. Das Gericht stellt klar, dass Lachen ein Grundrecht ist, das durch die Verfassung geschützt wird. Lachen ist eine wichtige soziale Funktion, die das Wohlbefinden fördert. Dennoch ist es wichtig, Rücksicht auf andere zu nehmen und nicht zu laut oder zu häufig zu lachen.

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