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BGH-Schreck für Online-Kurse: Müssen Anwalts-Fortbildungen jetzt zur ZFU?

25. Aug 20252 Min. Lesezeit

Worum geht’s?

Ein aktuelles BGH-Urteil (12.06.2025, Az. III ZR 109/24) sorgt für Nervosität: Braucht plötzlich jede Online-Fortbildung eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)? Die Kurzantwort: Nein – Live-Webinare ohne Aufzeichnung sind in der Regel weiterhin zulassungsfrei. Aber: Sobald Inhalte abrufbar (asynchron) werden und der Lernerfolg betreut wird, kann eine ZFU-Pflicht greifen.

Entschieden wurde ein neunmonatiges, teures Mentoring-Programm (ca. 47.000 Euro). Die Inhalte waren überwiegend on demand abrufbar, es gab Aufgaben, Korrekturen, Fragemöglichkeiten und Online-Einzelsessions. Der Teilnehmer kündigte, weil keine ZFU-Zulassung vorlag, und verlangte sein Geld zurück. Der BGH gab ihm Recht: Das war Fernunterricht im Sinne des FernUSG – und ohne Zulassung nichtig.

Was gilt für Live-Webinare?

Für klassische Anwaltsfortbildungen, die synchron in Echtzeit stattfinden, ohne Replay, bleibt alles weitgehend beim Alten. Die ZFU stuft reine Live-Formate ohne spätere Abrufbarkeit grundsätzlich nicht als Fernunterricht ein. Übliche Anwesenheitschecks (Kamera, kurze Bestätigungsfragen) ändern daran nichts. Ergebnis: Verträge bleiben wirksam, Entgelte sind fällig.

Kritisch wird es, wenn Live-Inhalte aufgezeichnet und zum späteren Abruf bereitgestellt werden – und zusätzlich eine individuelle oder begleitete Lernkontrolle stattfindet. Dazu zählen z.B. strukturierte Fragerunden mit fachlichem Feedback, Hausaufgaben mit Korrektur oder betreute Foren. Dann entsteht ein asynchrones, betreutes Lernsetting. Kombination „On-Demand + Betreuung“ = ZFU-Thema. Das gilt auch für berufliche Weiterbildung; nicht nur Verbraucher sind geschützt.

Praxis-Check für Anbieter

  • Live halten: Synchron, ohne Replay – meist keine ZFU-Pflicht.
  • Aufzeichnungen? Vorsicht: Abrufbarkeit plus Betreuung triggert Zulassung.
  • Betreuung sparsam definieren: Technischer Support ist okay, fachliche Korrektur/Coaching kann Lernerfolgskontrolle sein.
  • Klare Kommunikation: In AGB und Einladungen offenlegen, ob es Aufzeichnungen/Betreuung gibt.
  • Alternativen prüfen: Statt Mediathek ggf. zusätzliche Live-Termine anbieten.
  • Dokumentation: Entscheidung „ZFU ja/nein“ mit kurzer Begründung festhalten.

Was heißt das für die Anwaltschaft?

Für die meisten Live-Weiterbildungen ändert sich nichts: Sie bleiben eine bequeme, rechtssichere Alternative zur Präsenz. Wer jedoch eine „Mediathek mit Coaching“ plant oder bereits betreibt, sollte die ZFU-Frage aktiv klären. Sonst drohen Rückabwicklungskosten und Ärger – wie im BGH-Fall.

Der BGH hat Live-Webinare nicht kassiert. Er hat die Linie geschärft: Asynchron plus betreut = Fernunterricht = Zulassung. Wer live schult, bleibt entspannt. Wer On-Demand mit Begleitung anbietet, braucht ein sauberes Konzept – und oft die ZFU.

Live ist simpel – bitte so lassen

Kein Drama, aber ein Weckruf. Wer Fortbildung zum Streaming-Abo mit Coaching umbaut, muss die Spielregeln einhalten. Also besser klare Kante: „Lieber einmal live als endlos on demand.“ Wer das ignoriert, riskiert am Ende, dass nicht nur der Kurs, sondern das ganze Geschäftsmodell auf „nichtig“ steht.

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