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Rechtliches

Luxus, Langeweile, Lücke im Gesetz? Kein Schadensersatz für entgangene Prahlerei!

4. Jun 20253 Min. Lesezeit

Warum das LG Hamburg einem Sportwagenfahrer den Nutzungsausfall verweigerte – und was das über unsere Rechtsprechung verrät.

Wenn der 240.000-Euro-Roadster in der Werkstatt steht

Ein Unfall an der Ampel, ein exklusiver Donkervoort GTO, 80 Tage Stillstand – und ein Fahrer, der sich um mehr als nur Reparaturkosten streitet. Der Mann wollte eine Entschädigung dafür, dass er sein sündhaft teures Gefährt nicht nutzen konnte. Doch das Landgericht Hamburg entschied: Kein Geld für entgangenen Fahrspaß.

Der Kläger sah sich im Recht – schließlich sei ihm nicht nur die Mobilität genommen worden, sondern auch ein Stück Lebensgefühl. Doch das Gericht sah das anders. Weil ihm ein BMW Z4 oder ein 3er-BMW als Firmenwagen zur Verfügung stand, sei der Nutzungsausfall nicht wirklich „fühlbar“ gewesen. Und das ist der Knackpunkt: Nur wer einen echten Nachteil spürt, bekommt Geld.

Zählt nur, was man wirklich „braucht“?

Der Donkervoort GTO ist ein Fahrzeug für Kenner – leicht, laut, rar. Aber auch: völlig unpraktisch für den Alltag. Der Kläger nutzte ihn laut eigenen Angaben für Urlaubsfahrten, Treffen mit anderen Auto-Fans oder Familienbesuche. Also vor allem, um gesehen zu werden – nicht, um von A nach B zu kommen.

Das LG Hamburg stellte klar: Es geht bei Nutzungsausfall nicht um Luxus oder Lifestyle, sondern um funktionalen Verlust. Wer ein Auto nur für Freizeitvergnügen nutzt und daneben ein vollwertiges Alltagsfahrzeug besitzt, hat schlicht keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des Gesetzes.

Klartext vom Gericht: „Auch ein BMW Z4 sowie ein BMW der 3er-Baureihe bieten, wie allgemein bekannt, ausreichend Möglichkeiten, einen Koffer sowie ggf. auch den eigenen Steuerberater für Gespräche jeder Art mitzunehmen.“ Übersetzt: Für den Alltag reicht ein normaler Wagen – Prahlfaktor zählt nicht.

Autoliebe vor Gericht – Gefühle haben keinen Preis

Natürlich tut es weh, wenn man seinen Traumwagen nicht fahren kann – gerade wenn man ihn sich als Statussymbol oder Herzensprojekt geleistet hat. Aber das Gesetz misst eben nicht in Emotionen, sondern in objektiven Vermögensnachteilen. Und der liegt nur dann vor, wenn ein echter Nutzungsbedarf besteht, der nicht durch ein zumutbares Ersatzfahrzeug gedeckt ist.

Wer zwei Autos besitzt – eines für Alltag, eines für den Wow-Effekt – kann sich nicht darauf berufen, dass das „schönere“ gerade nicht zur Verfügung steht. Fürs Recht zählt: Mobilität ja, Eitelkeit nein.

Frontalangriff auf die Autoleidenschaft

Man kann das nüchtern als richtige Entscheidung ansehen – aber auch als Zeichen dafür, wie wenig Platz unsere Justiz für Emotionalität im Straßenverkehr lässt.

Denn ganz ehrlich: In einer Welt, in der Elektroscooter als Verkehrsmittel zählen, aber ein 240.000-Euro-Roadster juristisch nur ein Spielzeug ist, fragt man sich schon: Ist das noch gerecht oder einfach nur pragmatisch? Vielleicht brauchen wir bald ein „emotionales Schadensrecht“ – für alle, die ihr Auto nicht einfach nur fahren, sondern fühlen. Bis dahin gilt: Prahlen ist keine Schadensposition.

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