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Rechtliches

Privatschule auf Staatskosten? Höchstes Gericht zieht eine harte Linie

24. Mär 20263 Min. Lesezeit

Bild: dekazigzag / Shutterstock.com

Eine junge Frau aus Hamburg wollte beruflich durchstarten und Kosmetikerin werden. Der Weg dahin führte über eine private Schule – und genau das wurde am Ende zum Knackpunkt. Denn die Ausbildung kostete jeden Monat 400 Euro Schulgeld. Die Frau bekam zwar bereits mehrere Hilfen: Schüler-BAföG, einen Bildungskredit mit 300 Euro monatlich und Geld aus einem Nebenjob in einem Kosmetikstudio. Weil das trotzdem nicht reichte, erhielt sie zusätzlich Bürgergeld. Doch beim Schulgeld machte der Staat nicht mit. Wie der Merkur berichtet klagte die Frau – und musste nun beim Bundessozialgericht eine klare Niederlage einstecken.

Viel Unterstützung – aber nicht für alles

Der Fall zeigt, wie schnell eine Ausbildung finanziell kippen kann, wenn mehrere Kosten gleichzeitig zusammenkommen. Die Klägerin hatte nicht einfach gar kein Geld. Sie bekam bereits Leistungen für ihre Ausbildung, dazu einen Kredit und Einkommen aus eigener Arbeit. Trotzdem blieb am Monatsende offenbar zu wenig übrig. Deshalb sprang das Jobcenter mit Bürgergeld ein.

Der Streit entzündete sich aber an einer ganz konkreten Frage: Muss das Jobcenter auch das Schulgeld für eine private Ausbildungseinrichtung bei der Berechnung berücksichtigen? Die Frau meinte ja. Denn ohne diese Schule hätte sie ihren gewünschten Berufsweg nicht einschlagen können. Das Jobcenter sagte nein – und hielt an dieser Linie fest.

Erst Erfolg, dann die klare Abfuhr

Vor dem Sozialgericht in Hamburg lief es zunächst teilweise gut für die Klägerin. Dort wurde entschieden, dass ihr für einige Monate höhere Leistungen zustanden. Der Grund war aber nicht das Schulgeld, sondern eine fehlerhafte Berechnung anderer Förderleistungen. Das war also nur ein Teilerfolg.

Die eigentliche Streitfrage blieb offen: Können die 400 Euro monatlich für die Privatschule irgendwie von den angerechneten Einnahmen abgezogen werden? Genau darüber musste schließlich das Bundessozialgericht entscheiden. Und dort fiel die Antwort eindeutig aus.

Das Gericht macht einen harten Unterschied

Die Richter stellten klar: Das gezahlte Schulgeld darf weder beim BAföG noch beim Einkommen aus dem Nebenjob abgezogen werden. Mit anderen Worten: Es mindert den anrechenbaren Betrag nicht. Der zentrale Gedanke dahinter ist simpel, aber für die Betroffene bitter. Ausbildungsförderung wird pauschal gezahlt. Sie soll also den Lebensunterhalt und die Ausbildung grundsätzlich abdecken, ohne dass jede einzelne Ausgabe extra berücksichtigt wird.

Das Gericht stufte das Schulgeld außerdem nicht als zwingend notwendige Ausgabe ein. Genau an dieser Stelle wird das Urteil politisch und gesellschaftlich brisant. Denn damit sagt das Gericht im Kern: Wer sich für eine private Schule entscheidet, trifft eine eigene Kostenentscheidung. Und diese muss nicht durch zusätzliche Sozialleistungen aufgefangen werden.

Freie Berufswahl – aber kein Anspruch auf Finanzierung

Besonders deutlich wurde das Gericht bei der Begründung. Zwar habe die Frau durch das Schulgeld am Ende weniger Geld zur freien Verfügung gehabt als jemand, der eine kostenlose Schule besucht. Trotzdem müsse der Staat dieses selbst gewählte Ausgabeverhalten nicht ausgleichen. Auch einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit oder gegen den Gleichheitsgrundsatz sahen die Richter nicht.

Das ist juristisch konsequent, aber gesellschaftlich unerquicklich. Denn auf dem Papier gibt es freie Berufswahl. In der Realität hängt sie oft am Geldbeutel. Wer sich eine private Ausbildung nicht leisten kann, hat von dieser Freiheit manchmal nur die halbe Version. Gerade das macht die Entscheidung so heikel: Sie ist klar, streng und wohl auch rechtlich sauber – aber sie zeigt schonungslos, dass nicht jeder Bildungsweg für jeden tatsächlich offensteht.

Quellen: merkur.de

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