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Rechtliches

Schluss mit der Panikmache: Warum nicht jedes Online-Coaching ein „Fernunterricht“ ist

5. Jan 20263 Min. Lesezeit

Coaching ist nicht gleich Schulbank: BGH setzt klares Zeichen

Online-Coachings boomen – und mit ihnen die rechtlichen Fragen. Muss jeder Anbieter jetzt eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) haben? Kann jeder Kunde einfach kündigen mit Verweis auf § 627 BGB? Oder noch drastischer: Ist der Vertrag am Ende sogar nichtig?

Genau diese Fragen standen im Raum, als eine Werbeagentur gegen die Baulig Consulting GmbH vor Gericht zog. Der Vorwurf: arglistige Täuschung, unzulässiger Fernunterricht, unkündbarer Knebelvertrag. Doch das Landgericht Köln, dann das OLG Köln und jetzt auch noch der Bundesgerichtshof (BGH) machen klar: So einfach ist das nicht.

Kein Test, kein Zeugnis – also auch kein Fernunterricht

Der zentrale Punkt: Das Coaching-Programm war kein „Fernunterricht“ im Sinne des FernUSG. Warum? Weil es keine vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle gab. Genau darauf aber kommt es an. Die Richter sagen: Nur weil Wissen vermittelt wird, heißt das noch lange nicht, dass ein Fernunterricht vorliegt.

WhatsApp-Support, Live-Calls, Gruppenfeedback – all das hilft vielleicht beim Lernen, aber es ersetzt keine systematische Prüfung oder Notengebung. Wer kein Zertifikat, kein Zeugnis und keinen Test liefert, macht kein Fernlernen – sondern Beratung oder Coaching.

Das klingt technisch – hat aber enorme Folgen: Ist es kein Fernunterricht, dann gilt das FernUSG nicht. Das heißt: Kein Sonderkündigungsrecht, keine Notwendigkeit einer Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), keine automatische Nichtigkeit des Vertrags.

Vertrauensverhältnis? Nicht bei strukturiertem Coaching

Auch mit dem beliebten Joker aus dem BGB – § 627, also „Kündigung bei Diensten höherer Art“ – kamen die Beklagten nicht durch. Der Grund: Das Coaching war strukturiert, vertraglich durchgeplant und institutionell organisiert. Es ging also nicht um ein persönliches, sensibles Vertrauensverhältnis, wie etwa bei einem Therapeuten oder privaten Anwalt. Auch hier also: Kein Sonderkündigungsrecht.

Was das für die Coaching-Branche bedeutet

Mit der Entscheidung ist klar: Nicht jedes Coaching ist ein Bildungsangebot im Sinne des FernUSG. Vielmehr kommt es auf den genauen Vertrag an – vor allem auf die Frage: Wird der Lernerfolg vom Anbieter kontrolliert?

Für seriöse Coaches ist das ein Befreiungsschlag. Die Zeit der pauschalen Angriffe nach dem Motto „Euer Vertrag ist eh nichtig, ihr habt keine ZFU-Zulassung“ dürfte vorbei sein. Gleichzeitig wird aber auch deutlich: Wer mit Prüfungen, Abschlüssen und Zertifikaten wirbt, spielt in einer anderen Liga – und muss sich womöglich auch an anderen Maßstäben messen lassen.

Unsere Einordnung

Es war überfällig, dass jemand dieser regelrechten FernUSG-Hysterie Grenzen setzt. Der BGH hat sich zwar elegant rausgehalten – aber durch die Nichtzulassungsentscheidung das Urteil des OLG Köln im Ergebnis bestätigt. Gut so. Wer auf YouTube-Videos, Zoom-Calls und Gruppen-Support setzt, soll nicht behandelt werden wie eine Fernschule mit Abschlussprüfung. Coaching ist kein Klassenzimmer – und das ist auch gut so.

Quelle: anwalt.de

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