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Triage-Regel gekippt: Bundesverfassungsgericht erklärt zentrale Vorschrift im Infektionsschutzgesetz für nichtig

4. Nov 20253 Min. Lesezeit

Ärztinnen und Ärzte setzen sich durch

Das Bundesverfassungsgericht hat zentrale Regelungen zur sogenannten Triage für verfassungswidrig erklärt. Konkret geht es um den § 5c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der seit 2022 festlegte, nach welchen Kriterien bei knappen Intensivkapazitäten entschieden werden soll, wer behandelt wird. Nun wurde klar: Der Bund hätte diese Regelung gar nicht treffen dürfen.

Geklagt hatten Ärztinnen und Ärzte aus der Intensivmedizin, die sich durch den Paragrafen in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt sahen – und damit durchkamen. Denn das Gericht entschied: Die Vorgaben verletzen Artikel 12 des Grundgesetzes, weil sie zu stark in die ärztliche Entscheidungsfreiheit eingreifen – und das ohne ausreichende gesetzliche Grundlage.

Kein Bundesrecht für die Folgen einer Pandemie

Wichtig ist die Begründung des Gerichts: Zwar darf der Bund laut Grundgesetz Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten regeln. Doch die Vorgaben zur Triage betreffen nicht die Krankheit selbst, sondern nur deren Folgen – konkret die Verteilung medizinischer Ressourcen, wenn es zu Engpässen kommt. Und dafür sieht das Grundgesetz keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes vor. Kurz gesagt: Der Bund ist nicht zuständig, wenn es darum geht, wer im Notfall behandelt wird – das müssen die Länder regeln.

Besonders deutlich wurde das Gericht an einer Stelle: Die Triage-Regelung sei kein Beitrag zur Eindämmung einer Infektion, sondern beschäftige sich allein mit der Verteilung von Hilfe, wenn es nicht für alle reicht. Genau das ist laut Verfassung nicht Aufgabe des Bundesgesetzgebers.

Triage bleibt Sache der Länder – mit allen Konsequenzen

Mit dem Urteil ist der gesamte § 5c IfSG nichtig – auch die Absätze, die an die Hauptregelung anschließen. Die Richter machten klar: Wenn der Kern nicht rechtmäßig ist, kann auch das Drumherum nicht bestehen bleiben.

Was das praktisch bedeutet: Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung mehr, wie im Fall einer Überlastung von Krankenhäusern entschieden werden soll. Das sorgt für neue Unsicherheit – vor allem für die Ärztinnen und Ärzte, die im Ernstfall unter Druck entscheiden müssen.

Kommentar: Rechtlich korrekt, aber ein Rückschritt für die Praxis?

Die Entscheidung des Gerichts ist juristisch nachvollziehbar – die Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz sind klar geregelt. Aber für die Praxis bedeutet das Urteil auch: Mehr Unsicherheit in Krisensituationen. Was eigentlich als Unterstützung für Ärztinnen und Ärzte gedacht war, fällt jetzt komplett weg.

Klar ist: Eine Triage-Situation ist immer eine Extremlage. Umso wichtiger wären klare, rechtssichere und ethisch fundierte Rahmenbedingungen. Dass nun jedes Bundesland eigene Vorgaben machen soll – oder auch nicht –, macht die Sache nicht einfacher.

Was bleibt, ist eine Lücke. Eine, die sich erst dann wirklich zeigt, wenn sie zur Realität wird.

Quelle: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung 99/2025

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