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Rechtliches

Zulassungspflichtige Unternehmensgegenstände

31. Aug 20202 Min. Lesezeit
Unternehmensgegenstände

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit.
Viele gewerbliche Tätigkeiten sind jedoch anzeigepflichtig oder sogar erlaubnispflichtig durch die dafür zuständige Behörde. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit. Bei der Gewerbezulassung gibt es unterschiedliche Vorschriften und Behörden.

  • Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:
  • Abschleppunternehmen
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Arzneimittel (Großhandel, Import, Export u. Herstellung)
  • Bankgeschäfte
  • Bauträger und Baubetreuer
  • Bewachungsgewerbe
  • Darlehensvermittlung
  • Finanzdienstleistungen
  • Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung
  • Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
  • Gefahrguttransporte
  • Immobilienmakler
  • Personenbeförderung
  • Pfandleiher
  • Reisegewerbe
  • Spielhalle
  • Versicherungsvermittlung und -beratung

Nach § 38 GewO gibt es auch gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Zu den überwachungspflichtigen Tätigkeiten gehören z. B. folgende Tätigkeiten:

  • Auskunftei und Detektei
  • Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
    Gebrauchtwarenhandel (hochwertige Konsumgüter, Kraftfahrzeuge
    und Fahrräder, Edelmetalle, Edelsteine, Altmetall)
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
  • Schlüsseldienste
  • Reisebüro
  • Unterkunftsvermittlung

Näher betrachtet wird hier der Paragraf 34c der Gewerbeordnung, der insbesondere für Immobilienmakler und Bauträger maßgeblich ist.

Für welche Berufsgruppen gilt der Paragraf 34c der Gewerbeordnung und was ist der Hintergrund dafür?

In der Gewerbeordnung ist der Paragraf 34c verankert, der für diese Berufe maßgeblich ist:

  • Immobilienmakler
  • Darlehensvermittler
  • Bauträger
  • Baubetreuer
  • Wohnimmobilienverwalter

Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung dafür sorgen, dass nur Personen und Unternehmen mit einem einwandfreien Vermögenshintergrund ihr Gewerbe ausüben. Zusätzlich wird über Nachweise, die zu erbringen sind, die Zuverlässigkeit der Person oder des Unternehmens überprüft. In einigen Gewerbebereichen sind zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung und die regelmäßige Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nachzuweisen.

Wie ist der Ablauf des Verfahrens, um eine Zulassung nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung zu erhalten?

Der angehende Immobilienmakler oder Bauträger beantragt beim örtlichen Gewerbeamt nach der Gewerbeanmeldung den Antrag auf Erlaubniserteilung. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Bei Personengesellschaften, wie beispielsweise der OHG oder der GbR ist für jeden einzelnen Gesellschafter, der auch Geschäftsführer ist, die Erlaubnis erforderlich.

Diese Unterlagen sind bei der Einreichung auf Erlaubniserteilung erforderlich und vom Antragsteller einzureichen:

  • Polizeiliches Führungszeugnis (erhältlich beim Einwohnermeldeamt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Beantragung beim Ordnungsamt)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (Beantragung beim örtlichen Finanzamt)
  • Nachweis, dass kein laufendes Insolvenzverfahren besteht (Beantragung beim Amtsgericht)
  • Kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis (Beantragung beim Amtsgericht)

Erst nach Vorlage aller Unterlagen entscheidet das Gewerbeamt über die Zulassung des Antragstellers oder des Unternehmens. Die Gebühren für die Einholung der erforderlichen Nachweise sind je nach Bundesland unterschiedlich. Du kannst für alle Unterlagen mit einem mittleren dreistelligen Euro-Betrag rechnen.

Mit der Beantragung der Erlaubniserteilung für das Gewerbe ist bisher kein Sachkundenachweis erforderlich. Somit muss der Antragsteller keine besondere berufliche Qualifikation oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.

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